OLG Köln - Urteil vom 09.01.1997
7 U 106/96
Normen:
BGB § 823 ; LuftVG §§ 44 ff. ;
Fundstellen:
NZV 1998, 157
OLGReport-Köln 1997, 174
VersR 1997, 1022

Verkehrssicherungspflicht für Flughafenanlagen

OLG Köln, Urteil vom 09.01.1997 - Aktenzeichen 7 U 106/96

DRsp Nr. 1997/5283

Verkehrssicherungspflicht für Flughafenanlagen

»1. Die Verkehrssicherungspflicht für die Flughafenanlagen (hier: Räum- und Streupflicht bei Schnee- und Eisglätte) obliegt dem Flughafenunternehmer als eigene Verpflichtung. Die für den Luftfrachtführer geltenden Haftungsbeschränkungen der §§ 44 ff. LuftVG finden auf ihn keine Anwendung.2. Zu den Anforderungen an die Räum- und Streupflicht des Flughafenunternehmers.«

Normenkette:

BGB § 823 ; LuftVG §§ 44 ff. ;

Gründe:

Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

I. Das Landgericht hat mit Recht darauf erkannt, daß die Beklagte sich gegenüber dem Kläger wegen Verletzung ihr obliegender Verkehrssicherungspflichten gemäß §§ 823, 831, 847 BGB schadensersatzpflichtig gemacht hat.

1. Entgegen der Ansicht der Beklagten finden die Haftungsbeschränkungen des Luftverkehrsgesetzes auf den Streitfall keine Anwendung, so daß sich die Haftung der Beklagten nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften richtet. Denn bei der Abwicklung des Fluges von A. nach K. gehörte die Beklagte nicht zu den "eigenen Leuten" des Luftfrachtführers i.S.d. §§ 44 ff LuftVG, für deren Pflichtverletzungen dieser einzustehen hätte.