Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg, mit ihrem Schmerzensgeldbegehren dringt sie jedoch nicht in voller Höhe durch.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Unfall, den die Klägerin am 6. Februar 2000 erlitt, auf eine Verletzung der Verkehrsicherungspflicht der Beklagten zurückzuführen. Die Beklagte haftet der Klägerin daher für die Unfallfolgen gemäß §§ 839, 847 BGB in Verbindung mit Artikel 34 Grundgesetz und §
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|