Verkehrssicherungspflichten der öffentlichen Hand zum Schutz des Radfahrverkehrs - Gefahren durch eine Schwenkschranke
OLG Hamm, Urteil vom 08.12.2000 - Aktenzeichen 9 U 112/00
DRsp Nr. 2004/1425
Verkehrssicherungspflichten der öffentlichen Hand zum Schutz des Radfahrverkehrs - Gefahren durch eine Schwenkschranke
Mit der Aufstellung leicht wahrnehmbarer Schwenkschranken zur Abtrennung eines verkehrsberuhigten Straßenbereichs verletzt die Gemeinde nicht ihre Verkehrssicherungspflicht gegenüber Radfahrern.