1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21.1.2009 - 4 O 342/08 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger das beklagte Land unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.
Der Beklagte trägt die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Landstraße L 116 zwischen F. und M..
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