OLG Nürnberg - Urteil vom 22.12.2000
6 U 2402/00
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 390
NJW-RR 2002, 23
OLGR-Nürnberg 2001, 65
Vorinstanzen:
LG Weiden, vom 19.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 222/00

Verkehrssicherungspflicht/Streupflicht für Gehwege

OLG Nürnberg, Urteil vom 22.12.2000 - Aktenzeichen 6 U 2402/00

DRsp Nr. 2001/4888

Verkehrssicherungspflicht/Streupflicht für Gehwege

»1. Bei Glatteis kann ein Fußgänger grundsätzlich nicht damit rechnen, daß der Gehweg am Gehsteigrand gestreut ist.2. Stürzt ein Fußgänger in diesem Bereich, spricht deshalb nach dem ersten Anschein die Vermutung nicht für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Beklagten ist begründet, denn der Kläger kann für die am 30.11.1998 erlittenen Sturzverletzungen vom Beklagten keinen Schadenersatz verlangen, weil der Kläger den Beweis nicht erbracht hat, daß ein Verstoß des Beklagten gegen die Verkehrssicherungspflicht schadensursächlich war (§ 823 BGB).

1. Der Kläger hat allerdings nachgewiesen, daß er infolge Eisglätte auf dem Gehweg vor dem Anwesen des Beklagten zu Fall gekommen ist. Auf die Entscheidungsgründe des Ersturteils wird Bezug genommen.