I.
Die Berufung des Beklagten ist begründet, denn der Kläger kann für die am 30.11.1998 erlittenen Sturzverletzungen vom Beklagten keinen Schadenersatz verlangen, weil der Kläger den Beweis nicht erbracht hat, daß ein Verstoß des Beklagten gegen die Verkehrssicherungspflicht schadensursächlich war (§ 823 BGB).
1. Der Kläger hat allerdings nachgewiesen, daß er infolge Eisglätte auf dem Gehweg vor dem Anwesen des Beklagten zu Fall gekommen ist. Auf die Entscheidungsgründe des Ersturteils wird Bezug genommen.
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