VGH Bayern - Beschluss vom 02.03.2021
11 CS 20.3056
Normen:
FeV § 11 Abs. 2 S. 3; FeV § 46 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 18.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 S 20.1706

Verlängerung der Beibringungsfrist zur Vorlage eines weiteren Fahreignungsgutachtens bei vorheriger Entziehung der Fahrerlaubnis

VGH Bayern, Beschluss vom 02.03.2021 - Aktenzeichen 11 CS 20.3056

DRsp Nr. 2021/6045

Verlängerung der Beibringungsfrist zur Vorlage eines weiteren Fahreignungsgutachtens bei vorheriger Entziehung der Fahrerlaubnis

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.750,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 2 S. 3; FeV § 46 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L und T.

Durch polizeiliche Mitteilung wurde dem Landratsamt Schweinfurt bekannt, dass die Polizei den Antragsteller am 21. Februar 2020 um 21:55 Uhr anlässlich eines Familienstreits alkoholisiert und aggressiv in Sicherheitsgewahrsam genommen hatte. Seine Ehefrau gab an, er sei seit längerer Zeit alkoholabhängig und konsumiere nahezu täglich Alkohol. Ein am 22. Februar 2020 um 0:10 Uhr durchgeführter Atemalkoholtest ergab eine Atemalkoholkonzentration von 1,01 mg/l. Bei einer Zellenvisite um 2:30 Uhr habe der Antragsteller auf den Polizeibeamten den Umständen nach klar gewirkt. Es seien keine Ausfallerscheinungen festzustellen gewesen. Er habe fehlerfrei sprechen sowie gehen und stehen können. Er sei definitiv alkoholgewöhnt.