LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.04.2016
19 Sa 136/16
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1 und S. 3; BGB § 611a;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 15.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 4909/15

Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages über den gesetzlich vorgesehenen Zeitraum hinaus aufgrund eines Tarifvertrages in betriebsratslosem Betrieb

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.04.2016 - Aktenzeichen 19 Sa 136/16

DRsp Nr. 2018/11215

Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages über den gesetzlich vorgesehenen Zeitraum hinaus aufgrund eines Tarifvertrages in betriebsratslosem Betrieb

1. Durch eine vierjährige sachgrundlose Befristung bei sechsmaliger Verlängerungsmöglichkeit wird die Konzeption des § 14 TzBfG nicht in Frage gestellt, wonach Befristungen grundsätzlich nur mit Sachgrund erlaubt sind und sachgrundlose Befristungen nur unter bestimmten Voraussetzungen vereinbart werden dürfen. Der dem Arbeitnehmer zu gewährende Mindestbestandsschutz wird dadurch nicht unterschritten. 2. Regeln die Tarifvertragsparteien die erweiterte Befristungsmöglichkeit und soll diese Regelung unter bestimmten Umständen (wie etwa einem betriebsratslosen Betrieb) nicht angewendet werden, bedarf es für diesen Fall der Nichtanwendbarkeit entsprechende Anhaltspunkte in dem Tarifvertrag.

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 15.12.2015 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin - 36 Ca 4909/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1 und S. 3; BGB § 611a;

Tatbestand: