BGH - Urteil vom 24.06.1986
VI ZR 222/85
Normen:
BGB § 254 G Abs. 2 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 254 Abs. 2 Beweismaß 1
BGHR ZPO § 287 Schadensminderungspflicht 1
DB 1986, 2482
DRsp IV(413)196b
MDR 1987, 42
NJW 1986, 2945
VersR 1986, 1208
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Geschädigten

BGH, Urteil vom 24.06.1986 - Aktenzeichen VI ZR 222/85

DRsp Nr. 1992/3652

Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Geschädigten

»Soweit es sich um eine Obliegenheit des Geschädigten zur Minderung des Schadens nach § 254 Abs. 2 BGB und ihre Verletzung handelt, geht es in der Kausalitätsfrage um den Umfang des zu ersetzenden Schadens und damit um die nach § 287 ZPO festzustellende haftungsausfüllende Kausalität und nicht um den Grund der Haftung.«

Normenkette:

BGB § 254 G Abs. 2 ; ZPO § 287 ;

Tatbestand:

Der Erstbeklagte verschuldete mit seinem bei dem Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug am Mittwoch, dem 7. Dezember 1983 einen Verkehrsunfall, bei dem der Pkw des Klägers erheblich beschädigt wurde. Gegenstand des Streites sind nur noch die Mietwagenkosten, die der Kläger für 37 Tage begehrt und die der Zweitbeklagte für 16 Tage anerkannt hat.

Der Kläger hat behauptet, er habe den beschädigten Wagen, Fabrikat Mercedes 280 S, Baujahr 1976, Fahrleistung 159.514 km, am Tage nach dem Unfall, Donnerstag, dem 8. Dezember 1983, in die Reparaturwerkstatt gebracht.