I.
Der Kläger war seit 1995 Mieter einer Wohnung im Hause ... in ... . Er pflegte seinen Pkw im Garagenhof dieses Hauses abzustellen.
Dazu behauptet er, der Ehemann der Hauseigentümerin habe ihm diesen Platz ausdrücklich zugewiesen.
Am 05.10.2001 ordnete das Amtsgericht Lüdenscheid die Zwangsverwaltung des Grundstücks an und bestellte den Beklagten zum Zwangsverwalter.
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