OLG Hamm - Beschluss vom 15.01.2004
6 W 69/03
Normen:
BGB § 254 ; BGB § 535 ; BGB § 823 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2004, 157
VersR 2005, 1096
WuM 2004, 675
ZMR 2004, 511
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 10.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 358/03

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch unterlassene Winterwartung nach Glätte auf einen privaten Garagenparkplatz - Mitverschulden

OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2004 - Aktenzeichen 6 W 69/03

DRsp Nr. 2004/11879

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch unterlassene Winterwartung nach Glätte auf einen privaten Garagenparkplatz - Mitverschulden

1. In der bloßen Duldung eines Verkehrs liegt noch keine Verkehrseröffnung. Es kann aber auch ein nur beschränkter Verkehr eröffnet werden, also ein Verkehr nicht für die Allgemeinheit, sondern für eine bestimmten Kreis von Verkehrsteilnehmern, etwa für Garagen- und Garagenhofnutzer. 2. Denjenigen, der ohne weitere Sicherungsmaßnahmen einen wegen Verletzung der Räum- und Streupflicht glatten Hof überquert, trifft ein gemäß § 254 BGB anspruchskürzendes Mitverschulden.

Normenkette:

BGB § 254 ; BGB § 535 ; BGB § 823 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger war seit 1995 Mieter einer Wohnung im Hause ... in ... . Er pflegte seinen Pkw im Garagenhof dieses Hauses abzustellen.

Dazu behauptet er, der Ehemann der Hauseigentümerin habe ihm diesen Platz ausdrücklich zugewiesen.

Am 05.10.2001 ordnete das Amtsgericht Lüdenscheid die Zwangsverwaltung des Grundstücks an und bestellte den Beklagten zum Zwangsverwalter.