BGH - Beschluss vom 06.06.2023
VI ZR 197/21
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DAR 2023, 557
MDR 2023, 1064
MDR 2023, 1225
NJW-RR 2023, 1038
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 03.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 43 O 91/18
KG, vom 14.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 1055/20

Verletzung des Anspruchs eines Geschädigten auf Gewährung rechtlichen Gehörs i.R.e. Schadensersatzprozesses wegen Beschädigung eines Lkw aufgrund eines Verkehrsunfalls

BGH, Beschluss vom 06.06.2023 - Aktenzeichen VI ZR 197/21

DRsp Nr. 2023/9470

Verletzung des Anspruchs eines Geschädigten auf Gewährung rechtlichen Gehörs i.R.e. Schadensersatzprozesses wegen Beschädigung eines Lkw aufgrund eines Verkehrsunfalls

Zum Vorliegen eines Gehörsverstoßes in einem Schadensersatzprozess.

1. Lässt das Gericht Einwände einer Partei gegen ein gerichtliches Sachverständigengutachten, die unter Vorlage eines Privatgutachtens geltend gemacht werden, unberücksichtigt, liegt darin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.2. Dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls kann nicht verwehrt werden, durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen im Prozess aufklären zu lassen, in welcher geringeren als von ihm ursprünglich geltend gemachten Höhe Reparaturkosten anfallen. Er ist nicht gehalten, zunächst weiteren Vortrag zur Schadenshöhe zu halten.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. Juni 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: bis 25.000 €

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte nach einem Verkehrsunfall auf Schadensersatz in Anspruch.