Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene.
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlichen Unterschreitens des Mindestabstandes gem. § 4 Abs. 3 StVO zu einer Geldbuße von 60 Euro verurteilt. Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil befuhr der Betroffene am 16.11.2007 die BAB 2 in Fahrtrichtung I. In Höhe von Km 342,550 befuhr er die rechte Fahrspur mit einer Geschwindigkeit von 84 km/h und hieilt dabei mit seinem Fahrzeug mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t nur einen Abstand von 29 Metern zum vorausfahrenden LKW. Der Betroffene hat seine Fahrereigenschaft eingeräumt. Die Feststellungen zu Geschwindigkeit und Abstand beruhen auf einer Videoabstandsmessung.
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