OLG Hamm - Beschluss vom 05.10.2009
3 Ss OWi 764/09
Normen:
OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
vom 16.11.2007

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung von Beweisanträgen

OLG Hamm, Beschluss vom 05.10.2009 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 764/09

DRsp Nr. 2010/999

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung von Beweisanträgen

Die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags im Bußgeldverfahren kann nur dann eine Verletzung rechtlichen Gehörs bedeuten, wenn die Entscheidung auf einem Verfahrensfehler beruht, der seinen Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages der Partei hat und wenn durch sie zugleich das unabdingbare Maß verfassungsrechtlich verbürgten rechtlichen Gehörs verkürzt wird.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene.

Normenkette:

OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlichen Unterschreitens des Mindestabstandes gem. § 4 Abs. 3 StVO zu einer Geldbuße von 60 Euro verurteilt. Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil befuhr der Betroffene am 16.11.2007 die BAB 2 in Fahrtrichtung I. In Höhe von Km 342,550 befuhr er die rechte Fahrspur mit einer Geschwindigkeit von 84 km/h und hieilt dabei mit seinem Fahrzeug mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t nur einen Abstand von 29 Metern zum vorausfahrenden LKW. Der Betroffene hat seine Fahrereigenschaft eingeräumt. Die Feststellungen zu Geschwindigkeit und Abstand beruhen auf einer Videoabstandsmessung.