Die Gehörsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 13. September 2016 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Insbesondere findet der in das Zentrum der Anhörungsrüge gestellte Angriff der Klägerin, das Berufungsgericht sei entscheidungserheblich von einem Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13. November 2014 - III ZR 544/13, BGHZ 203, 174 ff.) abgewichen und habe dabei zugleich gegen das Willkürverbot verstoßen, im Berufungsurteil keine Stütze. Die Klägerin rügt, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, dass diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs zwar unmittelbar Regelungen des Versicherungsvertragsrechts nach dem Stand vom 23. November 2007 (§§ 61, 62 VVG) betreffe, sachlich aber auch die davor geltenden Regelungen (§§ 42c, 42d aF) erfasse, da insoweit der Wortlaut der Vorschriften nicht geändert worden sei.
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