OLG Köln - Beschluss vom 06.05.2005
8 Ss-OWi 128/05
Normen:
OWiG § 80 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; StPO § 258 § 260 § 261 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 524
DAR 2005, 524
NStZ 2005, 710
NStZ 2005, 710
VRS 109, 55
Vorinstanzen:
AG Bergisch Gladbach, vom 18.01.2005

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Verwendung eines vorgeschriebenen Urteilstenors

OLG Köln, Beschluss vom 06.05.2005 - Aktenzeichen 8 Ss-OWi 128/05

DRsp Nr. 2006/7029

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Verwendung eines vorgeschriebenen Urteilstenors

»Zur Frage der Verletzung rechtlichen Gehörs bei Verwendung eines vor Sitzungsbeginn vorgefertigten Urteilstenors.«

Normenkette:

OWiG § 80 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; StPO § 258 § 260 § 261 ;

Gründe:

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, der wie folgt begründet worden ist:

"I. Der Landrat des S Kreises hat gegen den Betroffenen mit Bescheid vom 09.07.2004 ein Bußgeld in Höhe 40,00 Euro wegen verbotswidrigen Benutzens eines Mobiltelefons als Führer eines Kraftfahrzeugs nach den § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG verhängt (Bl. 11 VV). Gegen den am 14.07.2004 zugestellten (Bl. 12 R VV) Bußgeldbescheid hat der Betroffene durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 23.07.2004, der per Fernkopie am selben Tag bei der Verwaltungsbehörde eingegangen ist (Bl. 13 VV), Einspruch eingelegt.

Das zur Entscheidung berufene Amtsgericht Bergisch Gladbach - 49 OWi 685/04 - hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 18.01.2005 die im Bußgeldbescheid vorgesehene Geldbuße verhängt (Bl. 14, 19 ff. d.A.). Das Urteil ist dem Verteidiger des Betroffenen am 18.02.2005 zugestellt worden (Bl. 22 d.A.).