OLG Köln - Urteil vom 07.02.1997
19 U 133/96
Normen:
BGB § 459, 462 ;
Fundstellen:
DRsp I(130)431a
NZV 1998, 116
OLGReport-Köln 1997, 127
VRS 94, 13
VersR 1997, 754

Verlust der Eigenschaft eines Fahrzeugs als Neufahrzeug

OLG Köln, Urteil vom 07.02.1997 - Aktenzeichen 19 U 133/96

DRsp Nr. 1997/6559

Verlust der Eigenschaft eines Fahrzeugs als Neufahrzeug

»Erleidet ein Kraftfahrzeug im Bereich des Kraftfahrzeughändlers oder des Herstellers vor Übergabe an den Käufer nicht ganz unerhebliche Beschädigungen, deren Ursache ungeklärt ist, dann ist es nicht mehr fabrikneu, also kein Neuwagen. Auf Neuwagen zugeschnittene AGB gelten nicht.«

Normenkette:

BGB § 459, 462 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur insoweit begründet, als sich der Kläger infolge Zeitablaufs höhere Nutzungen seines Pkws anrechnen lassen muß als zum Zeitpunkt des landgerichtlichen Urteils.