BGH, Urteil vom 27.05.1986 - Aktenzeichen VI ZR 275/85
DRsp Nr. 1992/3708
Vermietung von Reitpferden
»a) Auch für Halter von Reitpferden, die ihre Tiere zum Ausritt vermieten, kann § 833 S. 2 BGB Anwendung finden.b) Zu den Anforderungen an den nach dieser Vorschrift zu führenden Entlastungsbeweis, wenn der Tierhalter ein Reitpferd zum Ausreiten im Straßenverkehr vermietet.«