OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.06.2020
16 A 2571/18
Normen:
StVG § 24a; FeV § 11 Abs. 7;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 08.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 19380/17

Verneinung der Fahreignung wegen gelegentlichen Cannabiskonsums; Dreimaliger Verstoß innerhalb weniger Monate begründet einen besonders verantwortungslosen Umgang mit dem Cannabiskonsum; Verzicht auf Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei Feststehen der Nichteignung des Betroffenen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.06.2020 - Aktenzeichen 16 A 2571/18

DRsp Nr. 2020/12388

Verneinung der Fahreignung wegen gelegentlichen Cannabiskonsums; Dreimaliger Verstoß innerhalb weniger Monate begründet einen besonders verantwortungslosen Umgang mit dem Cannabiskonsum; Verzicht auf Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei Feststehen der Nichteignung des Betroffenen

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2018 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.152,99 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 24a; FeV § 11 Abs. 7;

Gründe

Der Zulassungsantrag des Klägers ist unbegründet. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt.

1. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.