OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.03.2017
16 E 836/16
Normen:
FeV § 11 Abs. 5 Anlage 4a ; FeV § 11 Abs. 3 Nr. 5; FeV § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 22.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 M 113/16

Verpflichtung des Vollstreckungsgläubigers zum Nachweis der Kraftfahreignung auf Grundlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; Isolierte Erkrankung im Zusammenhang mit missbräuchlichem Alkoholkonsum; Beruhen eines Gutachtens auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage unter Berücksichtigung einer ergänzenden Stellungnahme des behandelnden Facharztes; Gutachterliche Feststellung eines nicht mehr bestehenden Benzodiazepinabusus

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.03.2017 - Aktenzeichen 16 E 836/16

DRsp Nr. 2017/3409

Verpflichtung des Vollstreckungsgläubigers zum Nachweis der Kraftfahreignung auf Grundlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; Isolierte Erkrankung im Zusammenhang mit missbräuchlichem Alkoholkonsum; Beruhen eines Gutachtens auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage unter Berücksichtigung einer ergänzenden Stellungnahme des behandelnden Facharztes; Gutachterliche Feststellung eines nicht mehr bestehenden Benzodiazepinabusus

1. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichend Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO, wenn die Erfolgsaussichten offen sind. Von offenen Erfolgsaussichten ist regelmäßig dann auszugehen, wenn zur Klärung des Sachverhalts eine Beweisaufnahme erforderlich oder doch ernsthaft in Betracht zu ziehen ist.2. Bei einer Fragestellung in einer Gutachtenanordnung, in der lediglich von einem Alkoholabusus die Rede ist, besteht keine Veranlassung, den Fahrerlaubnisinhaber im Hinblick auf eine mögliche Alkoholabhängigkeit zu untersuchen.