VGH Bayern - Beschluss vom 05.04.2017
8 C 16.1648
Normen:
BayStrWG Art. 3 Abs. 1; BayStrWG Art. 10 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 27.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 V 15.4720

Verpflichtung einer Gemeinde zur Unterbindung der schleichenden Verlagerung einer Straße in angrenzende Privatgrundstücke

VGH Bayern, Beschluss vom 05.04.2017 - Aktenzeichen 8 C 16.1648

DRsp Nr. 2018/13226

Verpflichtung einer Gemeinde zur Unterbindung der schleichenden Verlagerung einer Straße in angrenzende Privatgrundstücke

Aus der aus Art. 10 Abs. 1 BayStrWG hergeleiteten Verpflichtung einer Gemeinde, die schleichende Verlagerung einer Straße in angrenzende Privatgrundstücke zu unterbinden, folgen weder Handlungspflichten gegenüber sich verkehrswidrig verhaltenden Verkehrsteilnehmern noch straßenrechtliche Umstufungsverpflichtungen (in Anschluss an BayVGH, U.v. 15.9.1999 - 8 B 97.1349 - BayVBl 2000, 345/346 f.).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Vollstreckungsgläubiger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Gegenstandswert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 1.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayStrWG Art. 3 Abs. 1; BayStrWG Art. 10 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Vollstreckungsgläubiger wendet sich gegen die Ablehnung der Festsetzung eines Ordnungsgelds zur Erzwingung einer vollstreckbaren Unterlassungspflicht.