VGH Bayern - Beschluss vom 11.12.2017
11 C 17.2256
Normen:
StVZO § 31a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 30.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen Au 3 K 17.1380

Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs; Nicht zu ermittelnder Fahrer nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung

VGH Bayern, Beschluss vom 11.12.2017 - Aktenzeichen 11 C 17.2256

DRsp Nr. 2018/13709

Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs; Nicht zu ermittelnder Fahrer nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

StVZO § 31a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Aussetzung ihrer beim Verwaltungsgericht Augsburg anhängigen Klage gegen ihre Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs.

Auf Anregung des Landratsamts Biberach verpflichtete das Landratsamt Neu-Ulm die Klägerin mit Bescheid vom 17. August 2017 zur Führung eines Fahrtenbuchs für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen NU- ... ... Der Führer dieses Fahrzeugs habe am 22. März 2017 eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen, jedoch nicht ermittelt werden können. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben, über die das Verwaltungsgericht Augsburg noch nicht entschieden hat.

Nach Erlass des Bescheids wurde dem Landratsamt Neu-Ulm bekannt, dass das Landratsamt Biberach wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung gegen den Geschäftsführer der Klägerin als Fahrzeugführer mit Bußgeldbescheid vom 31. August 2017 eine Geldbuße festgesetzt hat. Gegen diesen Bußgeldbescheid hat der Geschäftsführer der Klägerin Einspruch eingelegt. Nach Aktenlage ist das Einspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen.