BGH vom 12.07.1994
X ZB 15/94
Normen:
ZPO § 329 Abs. 2 S. 2, §§ 233, 234, 85 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VersR 1995, 317

Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch Übermittlung an den falschen Telefax-Anschluß

BGH, vom 12.07.1994 - Aktenzeichen X ZB 15/94

DRsp Nr. 1995/9542

Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch Übermittlung an den falschen Telefax-Anschluß

1. Die auf Verfügung des Vorsitzenden beruhende, an den Prozeßbevollmächtigten des Berufungsklägers gerichtete Mitteilung vom Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ist zuzustellen. Liegt lediglich eine angebliche telefonische Mitteilung der Geschäftsstelle an das Rechtsanwaltsbüro vor, so kommt es darauf an, ob dem Prozeßbevollmächtigten eine Kenntnis von der Mitteilung nachzuweisen ist. 2. Erreicht ein Fristverlängerungsantrag das Berufungsgericht deshalb nicht rechtzeitig, weil die Bürokraft des Rechtsanwalts die Telefaxnummer des Gerichts verwechselt hat, und wird nicht die Zuverlässigkeit der Bürokraft geltend gemacht, so muß sich der Rechtsanwalt vorwerfen lassen, daß er nicht selbst die Faxnummer überprüft oder sich über den Eingang der Fernkopie seines Fristverlängerungsantrags vergewissert hat.

Normenkette:

ZPO § 329 Abs. 2 S. 2, §§ 233, 234, 85 Abs. 2 ;