BGH - Beschluß vom 10.11.1994
IX ZB 67/94
Normen:
ZPO §§ 233, 519 ;
Fundstellen:
CR 1995, 532
DRsp IV(412)229Nr. 6b (Ls)
NJW-RR 1995, 443
VersR 1995, 681

Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen eines Defekts des Telefaxgeräts des Berufungsgerichts

BGH, Beschluß vom 10.11.1994 - Aktenzeichen IX ZB 67/94

DRsp Nr. 1996/3695

Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen eines Defekts des Telefaxgeräts des Berufungsgerichts

Die Berufungsbegründungsfrist wird nicht schuldhaft versäumt, wenn das Telefaxgerät des Berufungsgerichts (OLG) defekt ist und die Berufungsbegründung deshalb auf das Telefaxgerät der in demselben Gebäude untergebrachten Generalstaatsanwaltschaft übermittelt wird.

Normenkette:

ZPO §§ 233, 519 ;

Gründe:

I. Die Klägerin hat gegen ein ihr nachteiliges Urteil des Landgerichts rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Frist zur Berufungsbegründung wurde bis zum 7. März 1994 verlängert. Am Abend dieses Tages wollte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Berufungsbegründung per Telefax an das Oberlandesgericht übermitteln. Als es ihm nicht gelang, eine Verbindung zu dem Telefaxgerät des Oberlandesgerichts herzustellen, übermittelte er den Schriftsatz an das Telefaxgerät der in demselben Gebäude untergebrachten Generalstaatsanwaltschaft. Von dort wurde die Berufungsbegründung erst am nächsten Tag an das Oberlandesgericht weitergeleitet.

Das Berufungsgericht hat die Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig verworfen und der Klägerin eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist verweigert. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin.