BGH - Urteil vom 02.11.1994
IV ZR 324/93
Normen:
BB-BUZ § 1 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
BB 1995, 987
BGHR BB-BUZ § 1 Abs. 3 Satz 2 Ausschlußfrist 1
MDR 1995, 912
NJW 1995, 598
VersR 1995, 82
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Karlsruhe,

Versäumung der Frist

BGH, Urteil vom 02.11.1994 - Aktenzeichen IV ZR 324/93

DRsp Nr. 1995/103

Versäumung der Frist

»§ 1 (3) 2 BB-BUZ bestimmt eine Ausschlußfrist. Der Versicherer kann sich auf ihre Versäumung nicht berufen, wenn den Versicherungsnehmer, was dieser zu beweisen hat, daran kein Verschulden trifft.«

Normenkette:

BB-BUZ § 1 Abs. 3 Satz 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob der Kläger ab 1. Dezember 1989 bis 31. August 1992 wegen Berufsunfähigkeit Leistungen aus einer bei der Beklagten seit Juli 1980 unterhaltenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung beanspruchen kann. Dem Versicherungsvertrag liegen die Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ) der Beklagten zugrunde, die u.a. folgende, den Musterbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung von 1975 und 1984 (VerBAV 1975, 2; 1984, 453) entsprechende Regelungen enthalten:

"§ 1 (1) ...

(2) ...

(3) Der Anspruch auf Beitragsfreiheit und Rente entsteht mit dem Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit (§ 2) eingetreten ist. Erfolgt die Anzeige (§ 4) später als drei Monate nach dem Eintritt der Berufsunfähigkeit, so beginnen Beitragsfreiheit und Rente mit Beginn des Monats der Anzeige.