OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.04.2019
16 A 298/16
Normen:
RL 2006/126/EG Art. 2 Abs. 1; RL 2006/126/EG Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2; FeV § 28 Abs. 4 S. 2; FeV § 28 Abs. 5; FeV § 29 Abs. 3 S. 2; FeV § 29 Abs. 4;
Fundstellen:
DÖV 2019, 709
NZV 2020, 56
VRS 2019, 53
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 18.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 7000/14

Versagung der Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Führerscheins; Berücksichtigung einer einschränkenden Maßnahme auf unbestimmte Zeit; Voraussetzungen für die Wiedererteilung des Rechts zum Gebrauch einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.04.2019 - Aktenzeichen 16 A 298/16

DRsp Nr. 2019/8367

Versagung der Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Führerscheins; Berücksichtigung einer einschränkenden Maßnahme auf unbestimmte Zeit; Voraussetzungen für die Wiedererteilung des Rechts zum Gebrauch einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland

Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG sind dahin auszulegen, dass sie einen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins vorübergehend aufhält, nicht daran hindern, die Anerkennung der Gültigkeit dieses Führerscheins wegen einer Zuwiderhandlung seines Inhabers abzulehnen, die in diesem Gebiet stattgefunden hat und in deren Folge der erstgenannte Mitgliedstaat nach Ausstellung des Führerscheins eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung oder des Entzugs der Fahrerlaubnis getroffen hat.