BVerwG - Beschluss vom 09.04.2009
3 B 116.08
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2; VwGO § 133 Abs. 3; FeV § 28 Abs. 4; GG Art. 80;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 16.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 2925/06

Versagung der Gebrauchmachung von einer in Tschechien erworbenen EU-Fahrerlaubnis wegen vorherigen Entzugs der deutschen Fahrerlaubnis aufgrund einer Trunkenheitsfahrt; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

BVerwG, Beschluss vom 09.04.2009 - Aktenzeichen 3 B 116.08

DRsp Nr. 2009/10006

Versagung der Gebrauchmachung von einer in Tschechien erworbenen EU-Fahrerlaubnis wegen vorherigen Entzugs der deutschen Fahrerlaubnis aufgrund einer Trunkenheitsfahrt; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. September 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2; VwGO § 133 Abs. 3; FeV § 28 Abs. 4; GG Art. 80;

Gründe:

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers, der von einer ihm in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch machen will, bleibt ohne Erfolg. Die erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen werden nicht entsprechend den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargetan oder sie liegen nicht vor.