OLG Köln - Urteil vom 24.06.1994
19 U 272/93
Normen:
PflVG § 3 Nr. 1, 2 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1994, 286
VRS 88, 184

Versicherungsvertrag: Beweislast für das Vorliegen eines Unfalles

OLG Köln, Urteil vom 24.06.1994 - Aktenzeichen 19 U 272/93

DRsp Nr. 1995/9850

Versicherungsvertrag: Beweislast für das Vorliegen eines Unfalles

»1. Ein Versicherungsnehmer, der eine Haftpflichtversicherung aus einem behaupteten Verkehrsunfall in Anspruch nimmt, hat darzulegen und ggfs. zu beweisen, dass der behauptete Unfall stattgefunden hat und hierdurch der behauptete Fahrzeugschaden verursacht wurde.2. Die Frage des Nachweises einer von dem Versicherer zudem behaupteten Verabredung stellt sich nicht, solange nicht der objektive Tatbestand einer Rechtsgutverletzung und der Ursachenzusammenhang zur Überzeugung des Gerichts feststehen.«

Normenkette:

PflVG § 3 Nr. 1, 2 ; ZPO § 286 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.