OLG Bamberg - Beschluss vom 16.07.2009
2 Ss OWi 755/09
Normen:
OWiG § 46 Abs. 1; StPO § 81a;
Vorinstanzen:
AG Hof, vom 16.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 301 Js 15343/08

Verstoß gegen den Richtervorbehalt bei Anordnung einer Blutentnahme durch die Polizei

OLG Bamberg, Beschluss vom 16.07.2009 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 755/09

DRsp Nr. 2011/3143

Verstoß gegen den Richtervorbehalt bei Anordnung einer Blutentnahme durch die Polizei

Von einem Verstoß gegen das Willkürverbot kann bei der Anordnung einer Blutentnahme durch die Polizei erst dann ausgegangen werden, wenn die der angegriffenen Entscheidung zu Grunde liegende Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht. Dabei enthält die Feststellung von Willkür keinen subjektiven Vorwurf. Willkürlich im objektiven Sinn ist eine Maßnahme, welche im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist.

I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Hof vom 16. April 2009 wird als unbegründet verworfen.

II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

OWiG § 46 Abs. 1; StPO § 81a;

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

Zur Begründung wird auf die - auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung der Verteidigung vom 14.07.2009 - im Ergebnis zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg in ihrer Antragsschrift vom 26.06.2009 Bezug genommen.