Die Berufung ist nicht begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Bezahlung ihrer Rechnungen, die sie der Beklagten in Ausführung des Anzeigenauftrags vom 18.9.1992 erteilt hat und im vorliegenden Rechtsstreit insgesamt mit einem Betrag von 6.552 DM geltend macht. Anspruchsgrundlage wären §§ 631 Abs. 1, 398 BGB. Die Beklagte hat den Anzeigenauftrag wegen Erklärungsirrtums wirksam gemäß § 119 Abs. 1 BGB angefochten. Ein Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens gegen die Beklagte besteht nicht, § 122 Abs. 2 BGB.
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