VGH Bayern - Beschluss vom 13.01.2021
11 ZB 20.1984
Normen:
FeV § 7; FeV § 28;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 29.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen Au 7 K 18.1747

Verweigerung des Umtausches einer tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis aufgrund eines Hinweises aus dem Ausstellungsmitgliedsstaat auf einen Wohnsitzverstoß

VGH Bayern, Beschluss vom 13.01.2021 - Aktenzeichen 11 ZB 20.1984

DRsp Nr. 2021/6172

Verweigerung des Umtausches einer tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis aufgrund eines Hinweises aus dem Ausstellungsmitgliedsstaat auf einen Wohnsitzverstoß

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 7; FeV § 28;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt den Umtausch seiner tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B in eine deutsche Fahrerlaubnis und wendet sich gegen die Feststellung der Inlandsungültigkeit seiner tschechischen Fahrerlaubnis.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 17. August 2006 verurteilte das Amtsgericht Neu-Ulm den Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe, entzog ihm die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperre für die Wiedererteilung von 10 Monaten an, die mit Ablauf des 16. Juni 2007 endete. Einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vom 23. April 2007 behandelte das Landratsamt Neu-Ulm als zurückgenommen, nachdem der Kläger dort ein angefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung nicht vorgelegt hatte.

Am 17. Juni 2008 stellte ihm die Stadt Most (Tschechische Republik) einen bis zum 17. Juni 2018 befristeten Führerschein aus. Darin ist ein Wohnsitz in Most eingetragen.