OLG Zweibrücken - Beschluss vom 16.08.2010
1 SsBs 2/10
Normen:
StPO § 261; StVG § 24a; OWiG § 80a;
Fundstellen:
BA 47, 420
NStZ-RR 2014, 333
StRR 2010, 468
VRR 2010, 429
VRS 119, 358
zfs 2010, 589
Vorinstanzen:
AG Germersheim, vom 13.11.2009

Verwertbarkeit einer durch einen Polizeibeamten angeordneten Blutprobe; Erforderlichkeit einer Beschuldigtenbelehrung bei Verdacht einer Drogenfahrt

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.08.2010 - Aktenzeichen 1 SsBs 2/10

DRsp Nr. 2010/14938

Verwertbarkeit einer durch einen Polizeibeamten angeordneten Blutprobe; Erforderlichkeit einer Beschuldigtenbelehrung bei Verdacht einer Drogenfahrt

1. Kein Verwertungsverbot hinsichtlich einer Blutprobe, die im Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken im November 2008 an einem Werktag um 15.40 Uhr auf polizeiliche Anordnung entnommen worden ist, obwohl Gefahr im Verzug nicht vorgelegen hat. 2. Einzelfall einer noch ohne Beschuldigtenbelehrung zulässigen polizeilichen Befragung bei Verdacht einer Drogenfahrt.

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Germersheim vom 13. November 2009 geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Betroffene wird wegen fahrlässigem Führen eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis zu einer Geldbuße von 250 € verurteilt. Gegen ihn wird ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt (§§ 24a Abs. 2 und 3, 25 Abs. 1 StVG, Anlage zu § 24a StVG).

2. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

3. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird um 1/6 ermäßigt. Die Landeskasse trägt 1/6 der im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Auslagen einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen.

Normenkette:

StPO § 261; StVG § 24a; OWiG § 80a;

Gründe: