KG - Beschluss vom 02.10.2019
3 Ws (B) 296/19 - 162 Ss 122/19
Normen:
OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 1; EMRK Art. 6; StPO § 261;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 12.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 3513/19

Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung bei Nichtvorhandensein von Rohmessdaten

KG, Beschluss vom 02.10.2019 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 296/19 - 162 Ss 122/19

DRsp Nr. 2020/16038

Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung bei Nichtvorhandensein von Rohmessdaten

1. Der Umstand, dass eine (Geschwindigkeits-)Messung im Nachhinein nicht mehr in allen Einzelheiten nachvollzogen werden kann, steht der Verwertbarkeit des Messergebnisses nicht entgegen. 2. Die Annahme, den Betroffenen belastende technische Beweise müssten jederzeit und vollständig rekonstruierbar sein (so Saarländischer Verfassungsgerichtshof NZV 2019, 414), ist durchgreifenden Zweifeln ausgesetzt. Eine derartige Tragweite lässt sich dem in Art. 6 EMRK und Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz des fairen Verfahrens nicht entnehmen. 3. Ein über den gleichmäßigen Zugang zu bereits existierenden Beweismitteln hinaus gehendes Recht zur Schaffung neuer, bislang auch der Verfolgungsbehörde nicht zur Verfügung stehender Beweismittel erwächst nicht aus dem Prinzip der Waffengleichheit.

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. Juni 2019 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedurfte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Normenkette:

OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 1; EMRK Art. 6; StPO § 261;

Der Senat merkt lediglich Folgendes an: