OLG Hamm - Beschluss vom 15.10.2009
2 Ss OWi 737/09
Normen:
StPO § 261; StVG § 24a;
Vorinstanzen:
AG Schwelm, vom 23.06.2009

Verwertung des Messergebnisses einer Atemalkoholmessung bei Nichteinhaltung der Wartezeit zwischen Trinkende und Messbeginn

OLG Hamm, Beschluss vom 15.10.2009 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 737/09

DRsp Nr. 2009/27459

Verwertung des Messergebnisses einer Atemalkoholmessung bei Nichteinhaltung der Wartezeit zwischen Trinkende und Messbeginn

Aus der Nichteinhaltung der Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und Beginn folgt nicht zwingend die Unverwertbarkeit des Messergebnisses einer Atemalkoholmessung, wenn bei einer deutlichen Überschreitung des Gefahrengrenzwertes (hier: Atemalkoholkonzentration von 0,36 mg/l und damit 40 % über der Gefahrengrenze) die mit der Nichteinhaltung der Wartezeit verbundenen Schwankungen, ob und gggf. in welchem Umfang sich die Unterschreitung der Mindestzeit seit Trinkende ausgewirkt hat, durch die Hinzuziehung eines Sachverständigen geklärt werden können.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

Normenkette:

StPO § 261; StVG § 24a;

Gründe:

Die Verurteilung der Betroffenen wegen eines fahrläsigen Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 StVG weist keine Rechtsfehler auf.

Das Amtsgericht ist zutreffend von einem Nachweis des Vorliegens einer Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,25 mg/l ausgegangen.