Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Juli 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 24. April 2023 ausgeführt hat, liegen weder die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vor noch hat die Revision Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). An dieser Beurteilung hält der Senat aus den im Hinweisbeschluss angeführten Gründen fest. Die Stellungnahme der Revision vom 6. Juni 2023 gibt zu einer abweichenden Bewertung keinen Anlass.
I.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|