BGH - Beschluss vom 03.07.2023
VIa ZR 1216/22
Normen:
ZPO § 552a S. 1; BGB § 249;
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 18.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 237/20
OLG Stuttgart, vom 21.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 89/21

Verwirklichung des Tatbestands einer deliktischen Schädigung (hier: Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung in ein Fahrzeug); Begründung des gesetzlichen Schuldverhältnisses mit Eintritt des Schadens bei dem konkreten Geschädigten im Falle einer deliktischen Schädigung

BGH, Beschluss vom 03.07.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 1216/22

DRsp Nr. 2023/10620

Verwirklichung des Tatbestands einer deliktischen Schädigung (hier: Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung in ein Fahrzeug); Begründung des gesetzlichen Schuldverhältnisses mit Eintritt des Schadens bei dem konkreten Geschädigten im Falle einer deliktischen Schädigung

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Juli 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 552a S. 1; BGB § 249;

Gründe

Wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 24. April 2023 ausgeführt hat, liegen weder die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vor noch hat die Revision Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). An dieser Beurteilung hält der Senat aus den im Hinweisbeschluss angeführten Gründen fest. Die Stellungnahme der Revision vom 6. Juni 2023 gibt zu einer abweichenden Bewertung keinen Anlass.

I.