OLG Nürnberg - Endurteil vom 14.03.2016
8 U 1345/15
Normen:
VVG a. F § 5a; BGB § 242;
Fundstellen:
NJW 2016, 9
NJW-RR 2016, 734
Vorinstanzen:
LG Amberg, vom 18.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 715/14

Verwirkung bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsansprüche nach Widerspruch einer Kapitallebensversicherung nach dem Policenmodell

OLG Nürnberg, Endurteil vom 14.03.2016 - Aktenzeichen 8 U 1345/15

DRsp Nr. 2016/5959

Verwirkung bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsansprüche nach Widerspruch einer Kapitallebensversicherung nach dem Policenmodell

1. Bei der Beurteilung der Frage, ob einem Versicherungsnehmer die Geltendmachung von Bereicherungsansprüchen, die aus einer etwaigen Unwirksamkeit eines nach dem Policenmodell (§5a Abs. 1 VVG a. F.) geschlossenen Versicherungsvertrags resultieren, wegen widersprüchlichen Verhaltens (Verwirkung, § 242 BGB) zu versagen ist, kommt es nicht allein auf die Dauer der Prämienzahlungen bis zu einer etwaigen Kündigung des Versicherungsvertrags (hier: 2 Jahre 4 Monate), sondern auf die gesamte Zeitspanne zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrags und der Geltendmachung der Ansprüche (etwa durch Erklärung eines Widerspruchs) an (hier: 6 Jahre).2. Dabei spricht es regelmäßig für die Annahme einer Verwirkung, wenn der Versicherungsnehmer mit der Geltendmachung der Ansprüche mehrere Jahre zuwartet, obwohl ihm nach vorangegangener Kündigung des Versicherungsvertrags kein Rückkaufswert ausbezahlt wurde.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 18.06.2015, Az. 12 O 715/14, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.