KG - Beschluss vom 22.05.2020
6 U 112/19
Normen:
VVG a.F. § 5a;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 14.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 383/18

Verwirkung des Rechts auf Widerspruch gegen den Abschluss einer Kapital-Lebensversicherung nach vollständiger Durchführung des Vertrages

KG, Beschluss vom 22.05.2020 - Aktenzeichen 6 U 112/19

DRsp Nr. 2020/15574

Verwirkung des Rechts auf Widerspruch gegen den Abschluss einer Kapital-Lebensversicherung nach vollständiger Durchführung des Vertrages

1. Die Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß § 5a VVG a. F. ist dem Versicherungsnehmer nach vollständiger Durchführung des Lebensversicherungsvertrages auch im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung nach Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, weil der Versicherungsnehmer mit der Erbringung der eigenen Leistungen über die gesamte Laufzeit des Vertrags hinweg sowie der Auswahl und Annahme der sich hieraus ergebenden Gegenleistungen des Versicherers unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, von einem etwaigen Lösungsrecht keinen Gebrauch machen, sondern an dem Vertrag festhalten und ihn uneingeschränkt durchführen zu wollen. 2. Die Spekulation auf eine höhere Rendite durch die nachträgliche Geltendmachung weitergehender, die vertragliche Leistung übersteigender Nutzungszinsen ist nicht schutzwürdig. 3. Europarechtliche Gesichtspunkte stehen der Versagung der Rückabwicklung nach vollständiger Vertragserfüllung aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht entgegen.