OLG Brandenburg - Urteil vom 01.02.2019
11 U 50/17
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 23.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 350/11

Verwirkung des Widerspruchsrechts hinsichtlich des Zustandekommens einer Kapitallebensversicherung nach dem sog. Policenmodell

OLG Brandenburg, Urteil vom 01.02.2019 - Aktenzeichen 11 U 50/17

DRsp Nr. 2019/2455

Verwirkung des Widerspruchsrechts hinsichtlich des Zustandekommens einer Kapitallebensversicherung nach dem sog. Policenmodell

Einem Versicherungsnehmer, der spätestens mit der Überlassung der Police die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformationen und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung i.S. von § 5a VVG a.F. bekommen hat, ist es wegen widersprüchlicher Rechtsausübung versagt, nach jahrelanger Durchführung des Versicherungsgeschäfts dessen Unwirksamkeit geltend zu machen.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.03.2017 verkündet Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 2 O 350/11 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

III. Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Gebührenstreitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 4.138,70 festgesetzt.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

(Ohne Niederschrift tatsächlicher Feststellungen gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 540 Abs. 2 ZPO.)

II.