1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 22.04.2015 -
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Klagepartei Anspruch auf rückwirkende Erteilung einer Versorgungszusage hat, sowie über Zahlung eines sog. Nettovorteils, den die Klagepartei gehabt hätte, wenn die Versorgungszusage erteilt worden wäre.
Die Klagepartei ist seit dem 01.11.1996 bei der Beklagten zu einer monatlichen Bruttovergütung für Teilzeitarbeit in Höhe von 2.619,39 Euro beschäftigt.
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