OLG Dresden - Beschluss vom 06.05.2019
4 U 372/19
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1313/18

Verzinsliche Prämienrückzahlung aus einer fondsgebundenen LebensversicherungAnforderungen an eine WiderspruchsbelehrungReichweite einer Bezugnahme

OLG Dresden, Beschluss vom 06.05.2019 - Aktenzeichen 4 U 372/19

DRsp Nr. 2019/9330

Verzinsliche Prämienrückzahlung aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung Anforderungen an eine Widerspruchsbelehrung Reichweite einer Bezugnahme

1. Eine Widerspruchsbelehrung zu einer Lebensversicherung im Policenmodell ist nicht deswegen unwirksam, weil das konkrete Datum des Fristbeginns nicht angegeben wird und die Grundsätze der Fristberechnung nicht erläutert werden. Auch reicht der bloße Hinweis auf § 10a Abs. 1 Anlage D VAG a.F. aus, eine Aufzählung der einzelnen, dort aufgeführten Informationen ist nicht erforderlich. 2. Der Hinweis, dass zur Wahrung "der Frist" die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt, bezieht sich regelmäßig nicht auf die Ausschlussfrist des § 5 Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., sondern auf die Widerspruchsfrist.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1;

Gründe: