VG Berlin - Urteil vom 18.11.1997 (11 A 1542.96) - DRsp Nr. 1999/1994
VG Berlin, Urteil vom 18.11.1997 - Aktenzeichen 11 A 1542.96
DRsp Nr. 1999/1994
Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit ist regelmäßig eine Breite der Fahrbahn von 3 m freizuhalten. Daher ist eine Umsetzung auch ohne konkrete Behinderung gerechtfertigt, wenn durch ein parkendes Fahrzeug weniger als 3 m zur Durchfahrt freibleiben.