VG Meiningen - Gerichtsbescheid vom 02.03.1994
2 K 498/93.Me
Normen:
GebOSt § 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 ; StVG § 4, § 6 a Abs. 1 ; StVZO § 15 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
RAnB 1994, 122

VG Meiningen - Gerichtsbescheid vom 02.03.1994 (2 K 498/93.Me) - DRsp Nr. 1995/2341

VG Meiningen, Gerichtsbescheid vom 02.03.1994 - Aktenzeichen 2 K 498/93.Me

DRsp Nr. 1995/2341

1. Die Anordnung zur Beibringung eines MPU-Gutachtens ist kein selbständiger anfechtbarer Verwaltungsakt; sie ist möglich, wenn ein Kfz-Führer beim Führen eines Kfz eine BAK von 1,65 o/oo hatte. 2. Die Bindung der Verwaltungsbehörde an die Beurteilung der Kraftfahreignung in einem Strafurteil kann grundsätzlich auch einer Anordnung nach § 15 b Abs. 2 StVZO entgegenstehen. [Leitsätze des Einsenders]

Normenkette:

GebOSt § 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 ; StVG § 4, § 6 a Abs. 1 ; StVZO § 15 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ;

Sachverhalt:

1. Der am 11.12.1965 geborene Kläger (Kl.) ist Kraftfahrer und besitzt die Fahrerlaubnis für die Klassen A, B, C, M und T.

Strafbefehl vom 29.9.1987

Mit Strafbefehl vom 29.9.1987 des KreisG Bad S. wurde der Kl. zu einer Haftstrafe von sechs Monaten verurteilt und ihm der Führerschein für die Dauer eines Jahres entzogen. Grundlage hierfür war, daß der Kl. gegen den Willen des Berechtigten unter Einfluß von Alkohol (BAK 1,0 o/oo) im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt hatte.

Strafurteil vom 23.2.1993 Aufforderung, ein MPU-Gutachten beizubringen Widerspruch