VG Stuttgart - Urteil vom 18.02.1999
1 K 3703/98
Normen:
StVO § 12 Abs. 3 Nr. 3 ; PolG BW §§ 1, 2, 8 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 282

VG Stuttgart - Urteil vom 18.02.1999 (1 K 3703/98) - DRsp Nr. 1999/10231

VG Stuttgart, Urteil vom 18.02.1999 - Aktenzeichen 1 K 3703/98

DRsp Nr. 1999/10231

1. Für das Parken auf privaten, dem Verkehr nicht gewidmeten Flächen gilt § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO nicht. 2. Das Parkverbot des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO besteht grundsätzlich nur in der Breite einer normalen Toreinfahrt mit der Maßgabe, daß das unbehinderte Ein- und Ausfahren unter den örtlichen Verhältnissen möglich sein muß. Blockieren zwei Fahrzeuge eine Tiefgaragenausfahrt vollständig und kann nach dem Abschleppen nur eines Fahrzeugs ohne Schwierigkeiten ausgefahren werden, dann ist es unverhältnismäßig, wenn auch noch das andere Fahrzeug abgeschleppt wird.

Normenkette:

StVO § 12 Abs. 3 Nr. 3 ; PolG BW §§ 1, 2, 8 ;
Fundstellen
DAR 1999, 282