VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 21.02.1997
10 S 3346/96
Normen:
GG Art. 12 ; PBefG § 13 Abs. 4 ; RDGRDG BW § 16; VwGO § 123 ;
Fundstellen:
ZfS 1998, 160
VerkMitt 1998, 15
VRS 94, 233

VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 21.02.1997 (10 S 3346/96) - DRsp Nr. 1998/18145

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 21.02.1997 - Aktenzeichen 10 S 3346/96

DRsp Nr. 1998/18145

1. Eine einstweilige Anordnung kann im Einzelfall auf Verpflichtung zur Neubescheidung eines Genehmigungsantrages mit vorläufiger Wirkung gerichtet sein, wenn ein berechtigtes Interesse daran besteht, daß die Genehmigungsbehörde möglichst frühzeitig und nicht erst nach Durchführung des Hauptsacheverfahrens in eine erneute Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen eintritt (hier bejaht für den Fall einer Prognoseentscheidung mit Beurteilungsspielraum der Behörde). 2. Zu den rechtlichen Anforderungen an die von der Genehmigungsbehörde zu treffende Prognoseentscheidung, ob durch den Gebrauch der von einem privaten Anbieter beantragten Genehmigung zur Notfallrettung und zum Krankentransport das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst erheblich beeinträchtigt wird (im Anschluß an das Urt. des Sen. v. 22.10.1996, 10 S 8/96).

Normenkette: