VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 02.05.1995 (3 S 886/94) - DRsp Nr. 1996/4073
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.1995 - Aktenzeichen 3 S 886/94
DRsp Nr. 1996/4073
1. Die Bedeutung der Besitzstandschutzklausel des § 13 Abs. 3PBefG liegt darin, daß sie gegenüber der Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 2PBefG eine selbständige, gleichwertige Regelung darstellt und den Vorrang des im Zeitpunkt der Entscheidung über die Wiedererteilung der Linienverkehrsgenehmigung vorhandenen Unternehmers aufhebt. Die Genehmigungsbehörde hat unter angemessener Berücksichtigung der Interessen beider Unternehmen zu entscheiden, wer diesen Verkehr künftig betreiben soll (im Anschluß an BVerwG, Urt. v. 17.01.1969, BVerwGE 31, 184 = DVBl. 1971, 184).2. Die Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung enthält die gem. §§ 45 Abs. 2 i.V.m. 40 Abs. 2PBefG erforderliche Zustimmung zum Fahrplan. Der Fahrplan ist damit Bestandteil der Genehmigung und gibt den Umfang der genehmigten Liniengestaltung wieder.