VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 03.08.1995
5 S 3563/94
Normen:
StVO § 45 Abs. 1 S. 1; VwGO § 42 Abs. 1 ; VwVfG BW § 35 ;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart,

VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 03.08.1995 (5 S 3563/94) - DRsp Nr. 1997/5207

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.08.1995 - Aktenzeichen 5 S 3563/94

DRsp Nr. 1997/5207

»Eine Anordnung der Straßenverkehrsbehörde an den Träger der Straßenbaulast, bestimmte Verkehrszeichen aufzustellen, ist vor Anbringung der Verkehrszeichen noch keine Regelung mit Rechtswirkung gegenüber Straßenanliegern. Dies gilt auch dann, wenn die Anlieger über die Anordnung informiert wurden.«

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 1 S. 1; VwGO § 42 Abs. 1 ; VwVfG BW § 35 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. im Gemeindegebiet der Beklagten. Das Grundstück grenzt mit seiner Nordwestseite an das Teilstück Pforzheim-Stuttgart der Bundesstraße Nr. 10 - B 10 - und ist mit einer Tankstelle und Autowerkstatt bebaut, die von einem Pächter betrieben werden. Das Grundstück besitzt in seinem südwestlichen Teil eine direkte Zufahrt von der B 10, außerdem besteht eine Zufahrtsmöglichkeit von Norden über eine ca. 140 m lange und mit einer 6 m breiten Fahrbahn versehene Zufahrtsstraße, die von der Landesstraße Nr. 1125 - L 1125 - abzweigt. Die L 1125 mündet in einer Entfernung von ca. 150 m nördlich des Tankstellengrundstücks in die B 10 ein. Die B 10 beschreibt im Bereich der Tankstelle - von Richtung Pforzheim aus gesehen - eine Rechtskurve.