VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 13.06.1995
1 S 631/95
Normen:
BaWüPolG § 8; BaWüVwVG §§ 25, 31; StVO § 42 Abs. 4 Nr. 2 (Zeichen-Nr. 314);
Fundstellen:
DAR 1995, 460
DÖV 1996, 84
NVwZ-RR 1996, 149
ZfS 1995, 437

VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 13.06.1995 (1 S 631/95) - DRsp Nr. 1996/4097

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.06.1995 - Aktenzeichen 1 S 631/95

DRsp Nr. 1996/4097

1. Das Abschleppen eines verbotswidrig auf einem Anwohnerparkplatz abgestellten Kraftfahrzeugs ist gegenüber dem Kraftfahrzeughalter, der keine Kenntnis von dem Verkehrszeichen erlangt hat, grundsätzlich keine Vollstreckung des im Verkehrszeichen enthaltenen sofort vollziehbaren Wegfahrgebots. Die Abschleppkosten können von diesem Halter nicht als Kosten der Ersatzvornahme gefordert werden (Abweichung von VGH Baden-Württemberg, Urteil v 15.01.90 - 1 S 3664/88 -, VBlBW 1990, 258). 2. Das Abschleppen eines verbotswidrig auf einem Anwohnerparkplatz abgestellten Kraftfahrzeugs ist - unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - als unmittelbare Ausführung einer polizeilichen Maßnahme gegenüber dem Halter des Kraftfahrzeugs, der keine Kenntnis von dem Verkehrszeichen besitzt, grundsätzlich rechtmäßig. Die entstandenen Abschleppkosten sind von diesem Halter als Kosten der unmittelbaren Ausführung einer polizeilichen Maßnahme zu tragen.

Normenkette:

BaWüPolG § 8; BaWüVwVG §§ 25, 31; StVO § 42 Abs. 4 Nr. 2 (Zeichen-Nr. 314);

Hinweise: