VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 20.04.1995
5 S 3311/94
Normen:
StrG BW § 5 Abs. 6 S. 1, Abs. 7 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart,

VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 20.04.1995 (5 S 3311/94) - DRsp Nr. 1997/5208

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.04.1995 - Aktenzeichen 5 S 3311/94

DRsp Nr. 1997/5208

»Der gegenüber der Ausweisung in einem Bebauungsplan erweiterte Ausbau eines Gehwegs auf eine Breite, die Fahrzeugverkehr zuläßt, führt nicht gemäß § 5 Abs. 7 Satz 1 StrG zu einer "Umwidmung" dieser Verkehrsfläche in einem befahrbaren Wohnweg.«

Normenkette:

StrG BW § 5 Abs. 6 S. 1, Abs. 7 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer des auf Gemarkung der Beigeladenen gelegenen Grundstücks Flst. Nr. 7404, das im Nordosten an den Wengertweg und im Nordwesten an das Wegegrundstück Flst. Nr. 7408 angrenzt. Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück ist im Bebauungsplan "Wasserstube-Eichberg" der Beigeladenen vom 15.03.1983 als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Das Wegegrundstück Flst. Nr. 7408, das vom Wendehammer am Ende der Taläckerstraße nach Nordosten abzweigt, ist als öffentliche Verkehrsfläche (gelb) mit einer Breite von 2 m festgesetzt und vom Grundstück des Klägers durch einen 2 m breiten Grünstreifen getrennt. Tatsächlich wurde der Weg mit einer Breite von 3 m erstellt.

In der Begründung zum Bebauungsplan heißt es unter Nr. 5.1: