VGH Bayern - Beschluß vom 22.04.1997
AN 10 S 97.00638
Normen:
StVG § 4, StVZO § 15b, VwGO § 80 ;
Fundstellen:
ZfS 1998, 158

VGH Bayern - Beschluß vom 22.04.1997 (AN 10 S 97.00638) - DRsp Nr. 1998/18140

VGH Bayern, Beschluß vom 22.04.1997 - Aktenzeichen AN 10 S 97.00638

DRsp Nr. 1998/18140

1. Aus dem Gutachten "Krankheit und Kraftverkehr" kann entnommen werden, daß weder der Konsum von Drogen als solcher noch der regelmäßige Konsum von Drogen zwangsläufig eine Abhängigkeit bewirkt, so daß aus der Tatsache des Drogenkonsums allein eine Abhängigkeit nicht hergeleitet werden kann. Ebenso kann aus dem Gutachten entnommen werden, daß ein nur gelegentlicher Drogenkonsum die Fahreignung nicht entfallen läßt. 2. Geht ein Fahreignungsgutachten auf die Differenzierung zwischen Sucht und insbesondere mißbräuchlichem bzw. gewohnheitsmäßigem Konsum oder lediglich gelegentlichem Konsum nicht ein und stellt es bereits bei der Auswertung der aktenkundigen Vorgeschichte fest, daß in der Regel schon ein einmaliges Auffälligwerden wegen unerlaubten Erwerbs oder Besitzes von Betäubungsmitteln mit einem relativ regelmäßigen Drogenkonsum einhergeht, so geht es mit dieser Feststellung bereits von einem Sachverhalt aus, den es erst gutachterlich ermitteln soll.