VGH Bayern - Urteil vom 03.07.1995
11 B 95/1072
Normen:
StVG § 4 ; StVZO § 15b;
Fundstellen:
DAR 1995, 416

VGH Bayern - Urteil vom 03.07.1995 (11 B 95/1072) - DRsp Nr. 1996/3954

VGH Bayern, Urteil vom 03.07.1995 - Aktenzeichen 11 B 95/1072

DRsp Nr. 1996/3954

Die Straßenverkehrsbehörde ist bei einem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der regelmäßig Cannabis konsumiert, jedenfalls dann berechtigt, ein Fahreignungsgutachten zu fordern, wenn aufgrund tatsächlicher Umstände Grund für die Annahme besteht, daß er Cannabiskonsum und das Führen von Kfz nicht sicher voneinander trennen kann. Im Falle der Weigerung des Betroffenen kann auf die fehlende Fahreignung geschlossen werden.

Normenkette:

StVG § 4 ; StVZO § 15b;

Hinweise:

S.a. VGH Mannheim, ZfS 1994, 470.

Fundstellen
DAR 1995, 416