VGH Hessen - Beschluss vom 11.11.1997
11 UE 3450/95
Normen:
StVO § 13 ; HessSOG §§ 8, 49, 53;
Fundstellen:
ZfS 1998, 198

VGH Hessen - Beschluss vom 11.11.1997 (11 UE 3450/95) - DRsp Nr. 1998/18142

VGH Hessen, Beschluss vom 11.11.1997 - Aktenzeichen 11 UE 3450/95

DRsp Nr. 1998/18142

1. Das Abschleppen eines unter Verstoß gegen ein Verkehrszeichen oder eine Verkehrseinrichtung gem. § 13 StVO (Parkuhr, Parkscheinautomat) rechtswidrig abgestellten Kraftfahrzeuges stellt in der Regel eine Ersatzvornahme nach § 49 Abs. 1 HessSOG dar. Nur wenn die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, weil es z. B. an einer dem Pflichtigen bekannt gegebenen Grundverfügung fehlt (Verstoß gegen ein unmittelbar in der StVO oder einer anderen Norm normiertes Gebot oder Verbot, Aufstellung eines Verkehrszeichens nach zunächst rechtmäßigem Abstellen eines Kraftfahrzeugs, Inanspruchnahme des Halters, der nicht das Kraftfahrzeug selbst abgestellt hat) oder eine andere als die für den Erlaß der Grundverfügung zuständige Gefahrenabwehrbehörde Vollstreckungsmaßnahmen durchführt, kommt als Rechtsgrundlage die "unmittelbare Ausführung einer Maßnahme" nach § 8 Abs. 1 HessSOG in Betracht. 2. Verhältnismäßig ist ein Abschleppen des Fahrzeugs schon dann, wenn eine Beeinträchtigung des durch die Verkehrsvorschrift geschützten Rechtsguts durch das rechtswidrige Abstellen eines Kraftfahrzeugs mehr als 1 Stunde andauert; der Nachweis einer konkreten Behinderung des Verkehrs durch das rechtswidrig abgestellte Kraftfahrzeug ist nicht erforderlich.