VGH Hessen - Urteil vom 26.11.1997
14 UE 3327/96
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1 S. 2, Art. 2 Abs. 2 S. 1; BImSchG §§ 40a bis 40e; StVO § 45 Abs. 1 S. 1 u. S. 2 Nr. 3 u. 5, Abs. 4 ;
Fundstellen:
ZfS 1998, 280

VGH Hessen - Urteil vom 26.11.1997 (14 UE 3327/96) - DRsp Nr. 1998/18141

VGH Hessen, Urteil vom 26.11.1997 - Aktenzeichen 14 UE 3327/96

DRsp Nr. 1998/18141

1. Ein Anspruch auf staatliche Schutzgewährleistung durch Maßnahmen einer Verwaltungsbehörde kann angesichts des weiten gesetzgeberischen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums nicht unmittelbar aus dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 S. 1 i. V m. Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG hergeleitet werden. 2. Der Schutz der Bevölkerung vor den in den Sommermonaten auftretenden erhöhten bodennahen Ozon-Konzentrationen (sog. Sommer-Smog) durch vorübergehende und großräumige Verkehrsbeschränkungen ist ein sach- und systemgerecht dem Immissionsschutzrecht zugewiesener Regelungsbereich, in dem keine straßenverkehrsbehördlichen Maßnahmen aufgrund einer der Eingriffsermächtigungen in § 45 StVO ergehen können. 3. Die Vorschrift des § 45 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3 StVO ist auf grundsätzlich dauerhafte und räumlich auf konkrete Verkehrssituationen an bestimmten Straßen oder Straßenstrecken begrenzte Anordnungen durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen gem. § 45 Abs. 4, 1. HS StVO beschränkt. 4. Das zeit- und raumversetzt zur Kfz-Abgasemission entstehende Ozon ist kein Abgas i. S. d. § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StVO. 5. Es unterliegt erheblichen Zweifeln, ob der Gesetzgeber durch die mit dem sog. Ozon-Gesetz in den §§ 40a bis 40e getroffenen Regelungen seiner sich aus Art. Abs. S. 1 i. V m. Art. Abs. S. 2 ergebenden staatlichen Schutzpflicht hinreichend nachgekommen ist.