VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 29.11.2016
5 S 1476/16
Normen:
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4; PolG BW § 1 Abs. 1 S. 1; PolG BW § 3; PolG BW § 5; StrG BW § 13; StrG BW § 16; StVO § 32 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 11.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 137/15

Vollständige Sperrung eines beschränkt-öffentlichen Wegs durch einen Bauzaun für den Verkehr; Beeinträchtigung der öffentlichen Benutzung des Weges im Rahmen des Gemeingebrauchs; Besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsverfügung; Unbeanstandete Duldung der Sperrung des öffentlichen Weges über einen längeren Zeitraum durch die zuständige Behörde; Umfang der Verkehrssicherungspflicht betreffend ein ehemaliges Kiesabbau-Betriebsgelände an einem beschränkt-öffentlichen Weg

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2016 - Aktenzeichen 5 S 1476/16

DRsp Nr. 2017/337

Vollständige Sperrung eines beschränkt-öffentlichen Wegs durch einen Bauzaun für den Verkehr; Beeinträchtigung der öffentlichen Benutzung des Weges im Rahmen des Gemeingebrauchs; Besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsverfügung; Unbeanstandete Duldung der Sperrung des öffentlichen Weges über einen längeren Zeitraum durch die zuständige Behörde; Umfang der Verkehrssicherungspflicht betreffend ein ehemaliges Kiesabbau-Betriebsgelände an einem beschränkt-öffentlichen Weg

1. Wird ein beschränkt-öffentlicher Weg durch einen Bauzaun vollständig für den Verkehr gesperrt, besteht grundsätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsverfügung (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 20.11.1995 - 5 S 2778/95 - VBlBW 1996, 193).2. Anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn die zuständige Behörde die Sperrung des öffentlichen Weges über einen längeren Zeitraum unbeanstandet geduldet und sich die Sach- oder Erkenntnislage nicht wesentlich geändert hat (hier verneint).